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Auskunftstermine im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

öB Beteiligung Öffentlichkeit UVPG

 

LANDRATSAMT FREUDENSTADT
-Untere Flurbereinigungsbehörde-
Zusammenlegung Loßburg-Schömberg
Landkreis Freudenstadt
Az.: 3136 Z 04.02
Öffentliche Bekanntmachung
vom 21.06.2023
Beteiligung der Öffentlichkeit
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Landratsamt Freudenstadt -untere Flurbereinigungsbehörde- gibt hiermit auf Grund von
§§ 18-21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) das Vorhaben:
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung
oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Zusammenlegung Loßburg-Schömberg
öffentlich bekannt.
Hierzu liegen die Entwürfe (Stand Juni 2023) der Ausbaukarte mit Landschaftskarte und
Erläuterungsbericht, (inkl. UVP-Bericht nach § 16 UVPG) sowie weitere
entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen (z.B. die Ökologische
Ressourcenanalyse oder die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) einen Monat lang
im Rathaus von Loßburg, Hauptstraße 50, 72290 Loßburg, zur Einsicht aus.
Am Mittwoch, den 12.07.2023 von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie am
Donnerstag,
den 20.07.2023 von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17.30 Uhr ist ein Beauftragter des
Landratsamts -untere Flurbereinigungsbehörde- in der Ortsverwaltung Schömberg,
Ortsstraße 2 in 72290 Loßburg-Schömberg anwesend, um Auskünfte zu erteilen.
Zusätzlich kann die Bekanntmachung mit Karten und Berichten auf der Internetseite des
Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lglbw.
de/3136) sowie auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG (www.uvpverbund.
de) eingesehen werden.
Während der einmonatigen Auslegung und einem weiteren Monat können zu dem Vorhaben
bei der Flurneuordnungsstelle Freudenstadt/Calw/Rastatt, Stuttgarter Straße 61, 72250
Freudenstadt, oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamtes Freudenstadt
umwelterhebliche Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.
Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des Vorhabens
entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nach Abschluss der
Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch Zustimmung. Die Öffentlichkeit wird über
diese Entscheidung unterrichtet werden.
gez. Seitz D.S.